Pilz Deutsch­landNoch brauchbar?!

Im Inter­view mit Sandy Meining­haus, Berater Maschinensicherheit/Team Manager Consul­ting Services Nord

Was versteht man unter der Gebrauchs­dauer von Maschinen und Anlagen?

Die Gebrauchs­dauer ist im Prinzip die Lebens­zeit einer Maschine oder Anlage. Diese ist aller­dings unab­hängig von ihrer reinen Funk­ti­ons­fä­hig­keit, viel­mehr müssen die geltenden Normen, Richt­li­nien und/oder Herstel­ler­an­gaben betrachtet werden. Dort ist die Zeit­spanne gere­gelt, in der eine Maschine verwendet werden darf.

Welche Normen und Richt­li­nien kommen hierbei zur Anwen­dung?

Zur Erfül­lung der Mindest­an­for­de­rungen nach der Maschi­nen­richt­linie werden heut­zu­tage die sicher­heits­be­zo­genen Teile von Steue­rungen gemäß der EN ISO 13849–1 und ‑2 ausge­legt. Die beiden Normen wurden im September 2009 erst­malig im Amts­blatt der EU zur Maschi­nen­richt­linie veröf­fent­licht. Bis einschließ­lich 31.12.2011 gab es eine Über­gangs­frist der ersetzten Norm EN 954–1. Seit dem 01.01.2012 besitzen ausschließ­lich die Teile 1 und 2 der EN ISO 13849 eine Vermu­tungs­wir­kung. Da wir es beim Thema Gebrauchs­dauer jedoch meist mit älteren Maschinen zu tun haben, muss für Maschinen, die vor dem 08.09.2009 in Verkehr gebracht wurden, die EN 954–1 zurate gezogen werden. Von September 2009 bis Dezember 2011 können sowohl die EN 954–1 als auch die Normen­reihe EN ISO 13849 heran­ge­zogen werden.

Wie lange können Maschinen und Anlagen grund­sätz­lich einge­setzt werden?

Es ist immer eine Einzel­fall­be­trach­tung notwendig. Grund­sätz­lich kann man jedoch drei Fall­beispiele unter­scheiden. Der einfachste Fall beschreibt eine Anlage, die vor 2012 erst­malig in Verkehr gebracht wurde und an der keine größeren Modi­fi­ka­tionen oder Umbauten vorge­nommen wurden. Die sicher­heits­be­zo­genen Teile der Steue­rung wurden nach damalig geltender Normen­lage gemäß EN 954–1 ausge­legt. Die EN 954–1 defi­niert keine maxi­male Gebrauchs­dauer, jedoch muss der Betreiber gemäß Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung sicher­stellen, dass geeig­nete Schutz­ein­rich­tungen vorhanden und funk­ti­ons­fähig sind. Er muss sicher­stellen, dass eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung vorliegt und dass die rele­vanten Schutz­maß­nahmen ordent­lich doku­men­tiert sind, beispiels­weise durch ein Sicher­heits­kon­zept, eine Beschrei­bung der rele­vanten Sicher­heits­funk­tionen oder eine Abschalt­ma­trix. Zudem sollte es eine doku­men­tierte Prüfung der Sicher­heits­funk­tionen hinsicht­lich ihres Vorhan­den­seins und ihrer Funk­ti­ons­fä­hig­keit geben. Sind diese Punkte erfüllt und liegen keine ander­wei­tigen Vorgaben zur Gebrauchs­dauer des Herstel­lers vor, kann das Arbeits­mittel weiter betrieben werden.

Und was ist, wenn Umbauten oder Modi­fi­ka­tionen vorge­nommen worden sind?

Dann sind wir schon beim zweiten Fall. Sicher­heits­be­zo­gene Teile, die seit dem Inverkehr­bringen nicht verän­dert wurden, unter­liegen weiterhin der EN 954–1, wobei verän­derte Teile den Anfor­de­rungen der EN ISO 13849–1 entspre­chen. Während die EN 954–1 keine maxi­male Gebrauchs­dauer vorsieht, wird bei der EN ISO 13849–1 von 20 Jahren ausge­gangen. Bei der Kombi­na­tion der Normen muss gewähr­leistet werden, dass die gesamte Sicher­heits­funk­tion der neuen bzw. verän­derten Teile dem gefor­derten Perfor­mance Level entspricht. Eine Verlän­ge­rung der Lauf­zeit von verschleiß­be­haf­teten Bauteilen über 20 Jahren hinaus ist nur nach Rück­sprache mit dem Hersteller möglich.

Und wie sieht es mit Anlagen aus, die nach 2012 in Verkehr gebracht wurden?

Hier gilt die aktu­elle Normen­lage. Das bedeutet, die sicher­heits­be­zo­genen Teile der Steue­rung wurden ausschließ­lich nach EN ISO 13849 ausge­legt. Wurden keine vorzei­tigen Verschleiß­grenzen defi­niert, können die sicher­heits­be­zo­genen Teile der Maschine nach dem erst­ma­ligen Inver­kehr­bringen 20 Jahre lang verwendet werden.

Kann die Gebrauchs­dauer verlän­gert werden?

Ein Weiter­be­trieb der Maschinen nach Errei­chen der Gebrauchs­dauer ist grund­sätz­lich möglich, jedoch liegt das voll­um­fäng­lich in der Verant­wor­tung des Betrei­bers.


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