Sicherheit am Arbeitsplatz ist bis heute in vielen Teilen der Welt keine Selbstverständlichkeit. Doch in immer mehr Ländern setzt sich die Erkenntnis durch, dass sich Maschinensicherheit lohnt – für Mensch und Maschine.
Pilz setzt sich in vielen Ländern als Botschafter der Sicherheit aktiv ein – beispielsweise durch Schulungen, die Beratung von Behörden und Verbänden oder die Mitarbeit in Normengremien. Kunden von Pilz profitieren von diesem Sachverstand: Pilz bietet ihnen umfassende und auf die individuellen Anforderungen ihres Unternehmens abgestimmte Sicherheitsleistungen entlang des gesamten Maschinenlebenszyklus. Die Pilz Tochtergesellschaften in den jeweiligen Ländern unterstützen die Kunden bei den entsprechenden Konformitätserklärungen und stellen den Zugang zu den lokalen Märkten sicher.
Maschinensicherheit weltweit – so geht es weiter
Auch in Europa bleibt Maschinensicherheit eine immerwährende Aufgabe: Gerade wurde die EU-Maschinenverordnung, Nachfolgerin der EU-Maschinenrichtlinie, veröffentlicht. Sie stellt sich auf die veränderten Anforderungen ein, z. B. mit Blick auf Security, und gibt mehr Hilfestellung bei der Umsetzung. Weltweit wird also die Erfolgsgeschichte der Maschinensicherheit fortgeschrieben.
Die neue EU-Maschinenverordnung
Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in allen Mitgliedsländern der EU in Kraft. Maschinenhersteller haben 42 Monate Zeit, die neuen Anforderungen an Maschinen und Anlagen zu erfüllen. Somit wird die MVO im Januar 2027 endgültig verbindlich (Stichtagsregelung).
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Besonders gefährliche Maschinen
Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 listet unter Anhang I, Part A (in der Maschinenrichtlinie war dies bisher unter Anhang IV zu finden) sechs Maschinenkategorien unter „potentially high risk machinery“ auf – u. a. mit Bezug zur künstlichen Intelligenz –, deren Konformität in Verbindung mit einer harmonisierten Norm die Maschinenhersteller nicht mehr wie bisher selbst erklären können. In Zukunft muss dafür eine benannte Stelle hinzugezogen werden.
Für Maschinenkategorien, die in Part B gelistet sind, kann jedoch weiterhin mithilfe der internen Fertigungskontrolle in Kombination mit einer harmonisierten Norm die Konformität mit der Maschinenverordnung erklärt werden.
Wesentliche Veränderung
Die Verordnung wurde um Begriffsbestimmungen zur Definition einer wesentlichen Veränderung von Maschinen erweitert. Ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren ist für die Sicherheit von Maschinen immer dann erforderlich, wenn eine Maschine tiefgreifend technisch verändert wird. Dabei wird in Kapitel 2, Artikel 18 klargestellt, dass diejenige Person, die eine Maschine wesentlich verändert, alle Herstellerpflichten zu erfüllen hat.
Digitale Betriebsanleitung
Die Lieferung der Betriebsanleitung in digitaler Form ist jetzt zugelassen. Auf Wunsch des Kunden ist der Hersteller verpflichtet, die Betriebsanleitung in Papierform zur Verfügung zu stellen (Anhang III, 1.7.4). Zudem wurde eine verbindliche Kennzeichnung an der Maschine und in den Begleitunterlagen mit Hinweis auf die digitale(n) Zugriffsmöglichkeit(en) eingeführt. Daneben wurde auch eine digitale EU-Konformitätserklärung zugelassen. Unvollständige Maschinen dürfen ebenfalls mit digitaler Montageanleitung und digitaler Einbauerklärung geliefert werden.
Industrial Security
Innerhalb der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III stellt die Maschinenverordnung neue Anforderungen an die Cyber Security unter 1.1.9 „Protection against corruption“. Bedrohungen durch Cyber Security dürfen die Sicherheitsfunktionen der Maschine nicht beeinträchtigen. So wird die Industrial Security verpflichtendes Element für die Sicherheit von Maschinen und ist nicht länger nur Auslegungssache des Inverkehrbringers der Maschine. Hersteller werden ihre bestehenden Security-Konzepte diesbezüglich überarbeiten müssen.