Pilz Deutsch­landDas CE-Zeichen – Garant für Sicher­heit?

Teil 8 der Serie „Miss­ver­ständ­nisse aus der Welt geschafft!“

Sicher­heit ist unbe­zahlbar! Das bedeutet aber nicht, dass sie kost­spielig sein muss. Welche typi­schen Miss­ver­ständ­nisse vorherr­schen und warum es sich immer lohnt genau zu hinter­fragen, erklären wir in der Serie „Miss­ver­ständ­nisse aus der Welt geschafft“. Direkt aus der Praxis berichtet, räumen wir mit Mythen auf und konzen­trieren uns auf die Fakten.

„Da ist doch ein CE-Zeichen drauf, das muss doch sicher sein!“ So oder so ähnlich höre ich es oft, wenn Unter­nehmen eine neue Maschine kaufen. Der Hersteller hat eine CE-Konfor­mi­täts­kenn­zeich­nung ange­bracht, ergo – so schluss­fol­gert der halb­wis­sende Betreiber – ist die Maschine „sicher“ und kann ohne Weiteres betrieben werden. So verbreitet dieser Glaube ist, so falsch ist er auch.

Zunächst einmal bedeutet ein CE keines­falls auto­ma­tisch, dass eine Maschine wirk­lich sicher ist. Zum anderen hat der Maschi­nen­her­steller nur bedingt Kontrolle darüber, wann, wie und in welchem Umfeld sein Produkt nach Auslie­fe­rung verwendet wird.

Er macht hier (hoffent­lich) entspre­chende Angaben, unter anderem zur bestim­mungs­ge­mäßen Verwen­dung, und gibt Warn­hin­weise zu den Risiken, die er nicht abschlie­ßend durch konstruk­tive und tech­ni­sche Schutz­maß­nahmen mindern konnte.

Aus der Praxis für die Praxis
Sascha Breng­mann ist bei Pilz im tech­ni­schen System­ver­trieb der Vertriebs­re­gion West tätig. Für die Serie „Miss­ver­ständ­nisse aus der Welt geschafft“ berichtet er aus seinem Praxis­alltag. Er nimmt dabei die typi­schen Frage­stel­lungen seiner Kunden unter die Lupe und löst klas­si­sche Miss­ver­ständ­nisse auf.

Und da fängt die Arbeit des Betrei­bers an. Mit diesen Infor­ma­tionen und der Kenntnis seiner eigenen Umge­bungs­be­din­gungen, Prozesse und Mitar­beiter muss er nun eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung (GBU) des neuen Arbeits­mit­tels durch­führen. So will es § 3 der Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Betr­SichV). Dort wird sogar explizit darauf hinge­wiesen, dass ein CE auf der Maschine keine aufhe­bende Wirkung dieser Verpflich­tung hat. Und, dass das Arbeits­mittel über­haupt nicht verwendet werden darf, bevor die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung durch­ge­führt und entspre­chende Maßnahmen umge­setzt worden sind.

Hersteller und Betreiber arbeiten idea­ler­weise Hand in Hand. Die Maschi­nen­si­cher­heit gemäß der aktu­ellen Maschi­nen­richt­linie und der zukünf­tigen Maschi­nen­ver­ord­nung sowie die Arbeits­platz­si­cher­heit nach Betr­SichV sind zwei Seiten derselben Medaille. Das Ziel ist, dass Mitar­beiter abends genauso unver­sehrt nach Hause gehen, wie sie morgens zur Arbeit gekommen sind.

Sie haben Hand­lungs­be­darf bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung? Unsere Pilz Consul­ting-Mitar­beiter unter­stützen gerne mit ihrem Know-how und sorgen gemeinsam mit Ihnen dafür, dass Ihre Arbeits­mittel mit (und natür­lich auch ohne) CE sicher verwendet werden können.


Gleich weitersagen!


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