Teil 8 der Serie „Missverständnisse aus der Welt geschafft!“
Sicherheit ist unbezahlbar! Das bedeutet aber nicht, dass sie kostspielig sein muss. Welche typischen Missverständnisse vorherrschen und warum es sich immer lohnt genau zu hinterfragen, erklären wir in der Serie „Missverständnisse aus der Welt geschafft“. Direkt aus der Praxis berichtet, räumen wir mit Mythen auf und konzentrieren uns auf die Fakten.
„Da ist doch ein CE-Zeichen drauf, das muss doch sicher sein!“ So oder so ähnlich höre ich es oft, wenn Unternehmen eine neue Maschine kaufen. Der Hersteller hat eine CE-Konformitätskennzeichnung angebracht, ergo – so schlussfolgert der halbwissende Betreiber – ist die Maschine „sicher“ und kann ohne Weiteres betrieben werden. So verbreitet dieser Glaube ist, so falsch ist er auch.
Zunächst einmal bedeutet ein CE keinesfalls automatisch, dass eine Maschine wirklich sicher ist. Zum anderen hat der Maschinenhersteller nur bedingt Kontrolle darüber, wann, wie und in welchem Umfeld sein Produkt nach Auslieferung verwendet wird.
Er macht hier (hoffentlich) entsprechende Angaben, unter anderem zur bestimmungsgemäßen Verwendung, und gibt Warnhinweise zu den Risiken, die er nicht abschließend durch konstruktive und technische Schutzmaßnahmen mindern konnte.

Aus der Praxis für die Praxis
Sascha Brengmann ist bei Pilz im technischen Systemvertrieb der Vertriebsregion West tätig. Für die Serie „Missverständnisse aus der Welt geschafft“ berichtet er aus seinem Praxisalltag. Er nimmt dabei die typischen Fragestellungen seiner Kunden unter die Lupe und löst klassische Missverständnisse auf.
Und da fängt die Arbeit des Betreibers an. Mit diesen Informationen und der Kenntnis seiner eigenen Umgebungsbedingungen, Prozesse und Mitarbeiter muss er nun eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) des neuen Arbeitsmittels durchführen. So will es § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dort wird sogar explizit darauf hingewiesen, dass ein CE auf der Maschine keine aufhebende Wirkung dieser Verpflichtung hat. Und, dass das Arbeitsmittel überhaupt nicht verwendet werden darf, bevor die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und entsprechende Maßnahmen umgesetzt worden sind.
Hersteller und Betreiber arbeiten idealerweise Hand in Hand. Die Maschinensicherheit gemäß der aktuellen Maschinenrichtlinie und der zukünftigen Maschinenverordnung sowie die Arbeitsplatzsicherheit nach BetrSichV sind zwei Seiten derselben Medaille. Das Ziel ist, dass Mitarbeiter abends genauso unversehrt nach Hause gehen, wie sie morgens zur Arbeit gekommen sind.
Sie haben Handlungsbedarf bei der Gefährdungsbeurteilung? Unsere Pilz Consulting-Mitarbeiter unterstützen gerne mit ihrem Know-how und sorgen gemeinsam mit Ihnen dafür, dass Ihre Arbeitsmittel mit (und natürlich auch ohne) CE sicher verwendet werden können.




